2.10.3. Die Vorinstanz errichtete für die Kinder eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Die Aufgaben der Beistandsperson umfassen insbesondere die Überwachung und Organisation des Besuchsund Ferienrechts, die diesbezügliche Beratung der Eltern und die Aufgleisung und Organisation einer geeigneten kinderpsychologischen Therapie zur Aufarbeitung der familiären Situation für die Kinder (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 5). In diesem Punkt ist der vorinstanzliche Entscheid unangefochten geblieben.