Es besteht Grund zur Annahme, dass das Besuchs- und Ferienrecht (wie in gewissen Phasen bereits bisher) gut funktionieren wird, sobald das vorliegende Verfahren beendet, die Obhut über die Kinder langfristig geklärt sein wird und der Beklagte seine diesbezügliche Position nicht mehr bedroht sieht. Die (während des vorliegenden Verfahrens bestehende) Einschränkung der Erziehungsfähigkeit würde dann nicht mehr massgeblich ins Gewicht fallen. Sollte sich diese Annahme bei der Obhutszuteilung an den Beklagten nicht bestätigen und es weiterhin zu gröberen Störungen des Besuchsrechts kommen, könnte dies auch in einem Abänderungsverfahren berücksichtigt werden.