Der Beklagte hat das Kindswohl gefährdet, indem er mehrfach den ansonsten gut funktionierenden Kontakt der Kinder zur Klägerin unterband (vgl. oben E. 2.5). Diese Fehlleistungen des Beklagten standen allem Anschein nach jeweils in engem Zusammenhang mit der Belastung des vorliegenden Verfahrens (vgl. auch Berufungsantwort, N. 18). Namentlich folgte der mit Abstand längste Kontaktunterbruch von knapp 8 Wochen auf die Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids und wurde das kindswohlgefährdende Verhalten des Beklagten offenbar durch diesen (ihm nicht behagenden Entscheid) ausgelöst.