Die Klägerin führt selber aus, dass C._____ aufgrund seines Alters von den schwierigen Wochen vor Klinikeintritt am meisten mitbekommen habe (Berufungsantwort, N. 40). Die Gründe für den Wunsch von C._____, beim Beklagten zu bleiben, nämlich eine gewisse Verunsicherung aufgrund der Erlebnisse mit der Mutter vor deren Klinikeintritt, sowie, dass er sich am neuen Wohnort in T._____ gut eingelebt hat und es ihm dort gut geht, sind ohne weiteres nachvollziehbar und können nicht als oberflächlich disqualifiziert werden (vgl. aber angefochtener Entscheid, E. 6.3.2 und Berufungsantwort, N. 40).