für diesen Wunsch der Kinder ausgeführt, die letzte Phase vor dem Klinikeintritt der Klägerin, als die Kinder noch bei der Klägerin wohnten, sei für diese aufgrund der damaligen Erkrankung der Klägerin belastend gewesen, was zu einem Vertrauensverlust der Kinder geführt habe. Im Übrigen hätten sich die Kinder in T._____ insbesondere im schulischen Umfeld gut eingelebt (Stellungnahme vom 12. Dezember 2024, S. 4 f.). Die Klägerin führt selber aus, dass C._____ aufgrund seines Alters von den schwierigen Wochen vor Klinikeintritt am meisten mitbekommen habe (Berufungsantwort, N. 40).