2.9.5. Die Umstände legen nahe, dass in einem gewissen Mass eine Beeinflussung der Kinder stattgefunden hat. Einerseits ist dies bei einem ausgeprägten Konflikt um die Obhutszuteilung, der regelmässig mit einem Loyalitätskonflikt der Kinder einhergeht, fast unvermeidbar. Andererseits liess der Beklagte C._____ und D._____ neben den von ihnen selbst handschriftlich verfassten Briefen einen mit Eingabe vom 13. Juni 2024 eingereichten Brief mitunterzeichnen, mit welchem eine gemeinsame Position des Beklagten, seiner Lebenspartnerin sowie von C._____ und D._____ manifestiert werden sollte.