Hingegen besteht insbesondere bei C._____ kein Grund zur Annahme, dass er sich im Rahmen eines Einzelgesprächs anders geäussert hätte, denn seine Äusserungen entsprechen jenen, die er in der vorinstanzlichen Kinderanhörung gemacht hatte. Schliesslich ist es die Aufgabe des Kindsvertreters, in Bezug auf die Kinderbelange Anträge zu stellen und diese zu begründen. Er hat sich aber nicht mit sämtlichen Vorbringen der Vorinstanz oder der Eltern auseinanderzusetzen. Den (regelmässig vorliegenden) Loyalitätskonflikt der Kinder soll der Kindsvertreter soweit möglich mildern, und nicht - 18 -