2.9.3. Die Klägerin kritisiert mit ihren Eingaben vom 7. Januar 2025 und 17. Februar 2025 die Stellungnahme des Kindsvertreters bzw. dessen Vorgehen. Namentlich moniert sie, dass dieser mit den Kindern gemeinsam und nicht einzeln gesprochen habe, dass er nicht herausgeschält habe, ob die Kinder die Klägerin in den Phasen des nicht funktionierenden Besuchsrechts tatsächlich zurückgewiesen hätten, dass er sich nicht genügend mit den Einschätzungen der Vorinstanz auseinandergesetzt habe und dass er sich nur wenig Zeit genommen habe, um feststellen zu können, ob die Kinder ihren eigenen Willen hätten bilden können.