2.9.2. An der vorinstanzlichen Kinderanhörung vom 1. Mai 2024 sprach sich der damals fast 12-jährige C._____ dafür aus, beim Vater bleiben zu können. Der knapp 10-jährige D._____ führte sinngemäss aus, für ihn seien beide Obhutsvarianten gleich schön. Auch die 5-jährige E._____ äusserte keine Präferenz (vgl. act. 59 ff.). Am 13. Juni 2024 reichte der Beklagte handschriftliche Schreiben von C._____ und D._____ sowie ein gemeinsames Schreiben von ihm, seiner Lebenspartnerin, C._____ und D._____ ein, wonach sowohl C._____ als auch D._____ beim Beklagten bleiben möchten. Im vorliegenden Verfahren berichtete der Kindsvertreter, er habe am 2.