2.8.2. Die Kinder mussten im Oktober 2023 ihr bisheriges Lebensumfeld in U._____ verlassen, als sie aufgrund des Klinikeintritts der Klägerin zum Beklagten gezogen sind. Dies erforderte von ihnen eine erhebliche Anpassungsleistung. Mittlerweile leben sie seit über einem Jahr beim Beklagten in T._____, besuchen dort die Schule und gehen ihren Freizeitaktivitäten nach. Gemäss der Stellungnahme des Kindsvertreters vom 12. Dezember 2024 (S. 4 f.) hätten ihm die Kinder bestätigt, dass sie sich in ihrem schulischen Umfeld (bzw. im Kindergarten) gut eingelebt hätten, es ihnen in der Schule gut gefalle und sie auch viele gute Schulkollegen (bzw. Kindergartenkolleginnen) und Freunde hätten.