Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Klägerin die eheliche Liegenschaft im Zuge der Scheidung nicht werde halten können, da sie beabsichtige, in U._____ zu bleiben. Das in T._____ aufgebaute Umfeld der Kinder könne auch während der Besuchswochenenden und Ferien weiterhin ein wichtiger Teil im Leben der Kinder bleiben (angefochtener Entscheid, E. 6.3.1.6). - 16 -