2.8. 2.8.1. Die Vorinstanz führte weiter aus, da die Kinder bei einer Zuteilung der Obhut an die Klägerin in ihr gewohntes Umfeld zurückkehrten und den aktuellen Verhältnissen aufgrund der leicht eingeschränkten Erziehungsfähigkeit des Beklagten kein Vorrang zukomme, spreche das Kriterium der Stabilität der Verhältnisse nicht gegen eine Zuteilung der Obhut an die Klägerin. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Klägerin die eheliche Liegenschaft im Zuge der Scheidung nicht werde halten können, da sie beabsichtige, in U._____ zu bleiben.