2.7.4. Wie oben (E. 2.3) ausgeführt ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen, soweit mindestens eine persönliche Betreuung in den Randzeiten gewährleistet ist und keine speziellen Bedürfnisse der Kinder (solche sind hier nicht ersichtlich) eine weitergehende persönliche Betreuung erfordern. Die Betreuungsmöglichkeiten der Parteien sprechen im Ergebnis weder für die Zusprechung der Obhut an die Klägerin (entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen) noch für die Zusprechung der Obhut an den Beklagten.