Nun erwartet der Arbeitgeber offenbar mehr Präsenz und der Kläger möchte das Pensum auf 80 % reduzieren, um weiterhin einen erheblichen Teil der Kinderbetreuung selber übernehmen zu können. Entgegen der (insofern willkürlichen) Annahme der Vorinstanz sind aber keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Arbeitgeber vom Beklagten Präsenz in den Randstunden erwarten würde. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Kinder mindestens in den Randstunden persönlich betreuen kann, je nach Möglichkeit zur Reduktion seines Arbeitspensums kann er die Kinder auch darüber hinaus persönlich betreuen.