2.7.2. Vor Vorinstanz sagte der Beklagte aus, am Morgen esse er mit den Kindern Frühstück und schicke sie zur Schule. Anschliessend arbeite er bis 11.45 Uhr, und er nehme die Kinder wieder im Empfang für das gemeinsame Mittagessen. Er teile sich die Betreuung mit seiner Lebenspartnerin auf, wobei er nicht arbeite während der Kinderbetreuung. Er arbeite dann einfach am Abend oder in der Nacht, wenn die Kinder im Bett seien. Sein Arbeitgeber habe ihm dies ermöglicht. Dieser erwarte jetzt aber mehr Präsenz in der Firma. Er möchte (falls die Kinder bei ihm bleiben) sein Pensum - 15 -