Aufgrund der offenbar vom Arbeitgeber verlangten erhöhten Anwesenheit könne aktuell nicht einmal mehr davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Kinder zu den Randzeiten weitgehend selbst betreuen könne. Die Klägerin sei, auch wenn sie bei einem 50 %-Pensum sowie im Sinne von Entlastungsmassnahmen auf Drittbetreuung angewiesen sei, in weitaus grösserem Umfang als der Beklagte in der Lage, die Kinder persönlich zu betreuen. Insofern sprächen die persönlichen Betreuungsmöglichkeiten für die Zuteilung der Obhut an die Klägerin (angefochtener Entscheid, E. 6.3.1.5).