2.7. 2.7.1. Zur persönlichen Betreuung führte die Vorinstanz aus, die Kinderbetreuung werde aktuell zu wesentlichen Teilen durch die Lebenspartnerin des Beklagten und weitere Drittbetreuung, welche gemäss den Angaben des Beklagten neu organisiert werden müsse, gewährleistet. Selbst wenn der Beklagte sein Pensum auf 80 % reduzieren könne, sei er weiterhin in erheblichem Umfang auf Drittbetreuung angewiesen, sei es durch seine Lebenspartnerin oder weitere Betreuungsangebote. Aufgrund der offenbar vom Arbeitgeber verlangten erhöhten Anwesenheit könne aktuell nicht einmal mehr davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Kinder zu den Randzeiten weitgehend selbst betreuen könne.