Diese Einschätzung deckt sich mit den Ausführungen des Kindsvertreters, dass die Kinder beide Eltern sehr gern hätten (Stellungnahme des Kindsvertreters vom 12. Dezember 2024, S. 3). Die Qualität der persönlichen Beziehung spricht daher weder für die Obhutszuteilung an die Klägerin, noch für die Obhutszuteilung an den Beklagten.