Er dürfte damit längst zur Hauptbezugsperson der Kinder geworden sein. Auch wenn die Kinder zur Klägerin aufgrund ihrer langjährigen Aufgabe als Hauptbezugsperson ebenfalls eine sehr enge Bindung haben dürften, lässt sich mittlerweile unter Würdigung aller Umstände (insbesondere auch der Aussagen der Kinder) nicht mehr sagen, dass die Bindung der Kinder zum einen oder anderen Elternteil wesentlich intensiver oder tragfähiger wäre. Diese Einschätzung deckt sich mit den Ausführungen des Kindsvertreters, dass die Kinder beide Eltern sehr gern hätten (Stellungnahme des Kindsvertreters vom 12. Dezember 2024, S. 3).