2.6. 2.6.1. Zur persönlichen Bindung der Kinder zu ihren Eltern führte die Vorinstanz aus, dass die Kinder Zeit ihres Lebens – im Falle des ältesten Sohnes C._____ während mehr als 11 Jahren bis zum Klinikeintritt der Klägerin - fast ausschliesslich durch die Klägerin betreut worden seien. Obschon die Kinder in den letzten Monaten fast ausschliesslich durch den Beklagten betreut worden seien, erscheine die persönliche Bindung zur Klägerin bereits aufgrund der zeitlichen Verhältnisse (Dauer der hauptsächlichen Betreuung) als weitaus intensiver und tragfähiger. Dies spreche für die Zuweisung der Obhut an die Klägerin (angefochtener Entscheid, E. 6.3.1.4).