Auch seit dem 25. Oktober 2024 haben die Besuchskontakte regelmässig stattgefunden und sind – wie auch der Ferienkontakt zwischen dem 21. und 28. Dezember 2024 – gut verlaufen. Dabei haben sich die Parteien einvernehmlich über das Abholen und Bringen der Kinder geeinigt (vgl. Stellungnahmen des Kindsvertreters vom 12. Dezember 2024, S. 8 f., und vom 21. Januar 2024, S. 2). Der Beklagte hat die Kontakte der Kinder zur Klägerin damit nicht generell, sondern nur in bestimmten Zeiträumen, be- resp. verhindert. Grundsätzlich ist er durchaus fähig, diese Kontakte zuzulassen und mit der Klägerin zu diesem Zweck ausreichend zu kooperieren.