In anderen Phasen funktionierte das Besuchsrecht der Klägerin hingegen reibungslos. An der Verhandlung vom 7. Mai 2024 zog die Klägerin ihren Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft mit der Begründung zurück, das Besuchsrecht gemäss der Vereinbarung vom 7. März 2024 habe geklappt (Protokoll, S. 3, act. 74, vgl. auch die Aussagen der Klägerin, Protokoll, S. 9 ff., act. 80 ff.). Auch seit dem 25. Oktober 2024 haben die Besuchskontakte regelmässig stattgefunden und sind – wie auch der Ferienkontakt zwischen dem 21. und 28. Dezember 2024 – gut verlaufen.