In der Folge unterband der Beklagte die Besuchskontakte der Kinder zur Klägerin nochmals zwischen dem 1. September 2024 (letzter Kontakt vor dem Unterbuch) und dem 25. Oktober 2024 (erster Kontakt nach Wiederaufnahme), was einer Zeit von (knapp) 8 Wochen ohne Kontakt entspricht (vgl. Beilage zur Eingabe der Klägerin vom 26. September 2024; Berufungsantwort N. 15 f.; Eingabe des Beklagten vom 14. November 2024, S. 2; Eingabe der Klägerin vom 25. November 2024). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht eine eingeschränkte Bindungstoleranz des Beklagten angenommen.