Nicht akzeptabel und kindeswohlgefährdend war es jedoch, dass der Beklagte den Kontakt der Kinder zur Klägerin im Juli 2024 vorübergehend nicht mehr zuliess (vgl. Beilagen zur Eingabe der Klägerin vom 20. Juli 2024) und ihn die Gerichtspräsidentin mit Verfügung vom 23. Juli 2024 auf das verbindlich geregelte Besuchsrecht hinweisen musste, wobei die Wiederaufnahme des Besuchsrechts nach dieser Verfügung nach Angaben der Klägerin erst im zweiten Anlauf funktionierte (Berufungsantwort, N. 14). - 13 -