Soweit die Vorinstanz dem Beklagten vorhält, im Zeitraum zwischen dem Klinikeintritt im Oktober 2023 und der Einreichung ihres Eheschutzgesuchs am 13. Februar 2025 habe die Klägerin ihre Kinder "gerade einmal zehn Mal" gesehen, erscheint dies zwar nicht gravierend, ergibt dies doch einen durchschnittlichen Kontakt von fast alle zwei Wochen (vgl. zu den in jenem Zeitraum stattgefundenen Besuchskontakte auch die als Gesuchsbeilage 9 eingereichte Auflistung der Klägerin), was dem vorherigen Besuchsrecht des Vaters entspricht (vgl. Gesuchsbeilage 2 Ziff. 3.4) und auch angesichts der Distanz zwischen den Aufenthaltsorten der Parteien nicht eindeutig ungenügend erscheint.