2.5. In Bezug auf die Erziehungsfähigkeit des Beklagten führt die Vorinstanz zunächst aus, es stehe ausser Frage, dass die Kinder während der letzten Monate gut betreut worden seien und es ihnen beim Beklagten dem Grundsatz nach gut gegangen sei (angefochtener Entscheid, E. 6.3.1.2). Dies ist auch im Berufungsverfahren unbestritten: Die Klägerin führt aus, sie habe die grundsätzliche tägliche Betreuung nie bemängelt (Berufungsantwort, N. 31).