Weder den Akten noch den Ausführungen des Beklagten lässt sich entnehmen, dass sich im Rahmen der seit dem Klinikaustritt erfolgten Besuchskontakte der Klägerin mit den Kindern irgendwelche ernsthaften Anzeichen einer Beeinträchtigung ihrer Erziehungsfähigkeit gezeigt hätten. Dies gilt namentlich auch für den Ferienaufenthalt der Kinder bei der Klägerin vom 21. bis 28. Dezember 2024, welcher auch nach der Rückmeldung des Kindsvertreters in seiner Eingabe vom 21. Januar 2025 (S. 2) gut verlaufen sei. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist von einer uneingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Klägerin auszugehen.