Es ist sodann mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme von Medikamenten und Psychotherapie die Erziehungsfähigkeit einer Person nicht per se beeinträchtigt, sondern gerade auch vom verantwortungsvollen, die Erziehungsfähigkeit stärkenden Umgang mit psychischen Schwierigkeiten zeugen kann. Zudem beschränkt sich die psychologische Begleitung der Klägerin auf einen Termin alle 3 Wochen und die medikamentöse Therapie auf ein Neuroleptikum zur Schlafunterstützung (Protokoll vom 7. Mai 2024 S. 11, act. 82). Sowohl die psychologische als auch die medikamentöse Behandlung sind damit wenig intensiv und entsprechen nicht einer akuten oder schweren Beeinträchtigung.