2.4.2. Der Beklagte bringt dazu mit seiner Berufung vor, die Klägerin habe nachzuweisen, dass sie nach dem Klinikaufenthalt ihre Erziehungsfähigkeit vollständig wiedererlangt habe. Sie habe dazu neben ihren Parteiaussagen einzig den Entlassungsbericht vom 21. Januar 2024 vorgelegt. Es liege kein medizinischer Bericht vor, der ihr eine uneingeschränkte Belastbarkeit und eine Erziehungsfähigkeit für drei Kinder, die rund um die Uhr bei ihr leben würden, attestieren würde. Die Klägerin sei noch nicht vollständig gesund, sondern beanspruche nach wie vor Medikamente und psychologische Unterstützung.