2.4. 2.4.1. Die Vorinstanz hat die Erziehungsfähigkeit der Klägerin bejaht. Diese habe glaubhaft gemacht, dass ihr gesundheitlicher Zustand – auch unter der probeweisen Belastung der Kinderbetreuung an den Besuchswochenenden – wieder stabil sei. Die Einnahme von erforderlichen Medikamenten sowie die regelmässige Fortführung der ambulanten Therapie zeige, dass sich die Klägerin ihres psychischen Zustandes bewusst sei, eine mögliche Überlastung frühzeitig erkennen würde und sie bereit sei, professionelle Hilfe zu beanspruchen (angefochtener Entscheid, E. 6.3.1.1). - 11 -