Urteil des Bundesgerichts 5A_305/2018 vom 15. Mai 2018 E. 5.2). Bei der Obhutszuweisung ist auch dem Wunsch des Kindes Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Vom Vorliegen der Urteilsfähigkeit ist ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3 und 5A_984/2019 vom 20. April 2020 E. 3.3).