2.3. Die Obhut nach Art. 298 Abs. 2 ZGB umfasst die Befugnis zur täglichen Betreuung des minderjährigen Kindes und damit das Recht, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben und die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung auszuüben (SCHWEN- ZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022 [BSK- ZGB], N. 4 zu Art. 298 ZGB; BGE 142 II 612 E. 4.1). Leitprinzip für die Zuweisung der Obhut ist das Kindeswohl, während die Interessen der Eltern in den Hintergrund zu treten haben.