lässlich der Trennung einigten sich die Parteien darüber, dass die Kinder unter der Obhut der Klägerin in der ehelichen Liegenschaft in U._____ verblieben und dem Beklagten ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende und ein Ferienrecht von drei Wochen jährlich zukam (Trennungsvereinbarung vom 7. Juni 2022, Gesuchsbeilage 2, Ziff. 2.1. und 3.3. und 3.4.). Vom 4. Oktober 2023 bis zum 14. November 2023 unterzog sich die Klägerin infolge einer Depression einer stationären psychiatrischen Behandlung (vgl. Gesuchsbeilage 5).