2.2. Die Parteien leben seit dem 11. Juni 2021 getrennt (vgl. die Trennungsvereinbarung vom 7. Juni 2022, Gesuchsbeilage 2, Ziff. 1). Zur Zeit des Zusammenlebens war die Klägerin hauptsächlich für die Kinderbetreuung zuständig (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 7. Mai 2024 S. 6, act. 77). An- -9-