Die Berufungsbeklagte kann Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz üben, auch wenn wie vorliegend (aArt. 314 Abs. 2 ZPO in der bis am 31. Dezember 2024 gültigen Fassung) keine Anschlussberufung zulässig ist (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung {ZPO-Komm.}, 4. Aufl. 2025, N. 12 zu Art. 312 ZPO). Im summarischen Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). 2. 2.1. Im Zentrum des vorliegenden Verfahrens steht die Frage, wem die Obhut über die gemeinsamen Kinder zuzuteilen ist. Beide Parteien beantragen je die alleinige Obhut für sich.