2.2. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 erteilte der Instruktionsrichter der Berufung superprovisorisch insoweit die aufschiebende Wirkung, als die Kinder (vorläufig) unter der Obhut des Beklagten blieben. Zudem wurde der Klägerin ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag bis Sonntag eingeräumt. 2.3. Mit Berufungsantwort vom 4. November 2024 beantragte die Klägerin: " 1. Der Berufungsantrag 1 der Gegenseite sei abzuweisen und der erstinstanzliche Entscheid des Bezirksgerichtes Q._____ vom 27. August 2024 (SF.2024.16) sei in Dispositivziffer 3, 4 und 6 zu bestätigen.