Die Klägerin wird bis auf weiteres berechtigt erklärt, die Kinder jedes zweites Wochenende, jeweils ab Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 20.00 Uhr auf eigene Kosten mit sich auf Besuch zu nehmen. 3. superprovisorisch Dem vorstehenden Antrag in Ziffer 2 sei vorsorglich sofort/superprovisorisch zu entsprechen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten."