2. AUFSCHIEBENDE WIRKUNG Der vorliegenden Berufung sei in Anwendung von Art. 315 ZPO bezüglich Ziffer 3 des angefochtenen Urteils aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit die Vollstreckbarkeit von Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids vom 27. August 2024 aufzuschieben, dies ergänzend mit folgenden vorläufigen Anordnungen: Die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2012, D._____, geboren am tt.mm. 2014 und E._____, geboren am tt.mm. 2019 werden bis auf weiteres der elterlichen Obhut des Beklagten unterstellt.