'3. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2012, D._____, geboren am tt.mm. 2014 und E._____, geboren am tt.mm. 2019 werden für die Dauer der Trennung der Obhut des Gesuchsgegners/Beklagten unterstellt. 4. Die Gesuchstellerin/Klägerin ist berechtigt, die Kinder jedes zweite Wochenende vom 18.00 Uhr bis Sonntag 20.00 Uhr (verpflegt) zu sich auf Besuch zu nehmen und vier Wochen Ferien pro Jahr mit ihnen zu verbringen.