7. Die Parteien schulden sich gegenseitig keinen persönlichen Unterhalt. […]" 2. 2.1. Gegen diesen ihm am 9. Oktober 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 fristgerecht Berufung mit den Anträgen: " 1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 3, 4 und 6 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Q._____, Familiengerichtspräsidium, vom 27. August 2024 aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: