4.2. Ein anderslautendes oder weitergehendes Besuchsrecht wird in Absprache mit dem Beistand der Parteivereinbarung unterstellt. 5. 5.1. Es wird eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet. 5.2. Der Beistandsperson sind folgende Aufgabenbereiche zu übertragen: a) Die Eltern in ihrer Sorge um die Kinder C._____, D._____ und E._____ mit Rat und Tat zu unterstützen; b) Überwachung und Organisation des Besuchs- und Ferienrechts;