ansonsten hielt sie an ihren Begehren fest. Die Parteien wurden befragt und schlossen eine ergänzende Teilvereinbarung ab, welche u.a. auch die Regelung der Modalitäten des Besuchsrechts umfasste. 1.6. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 wurde den Parteien u.a. ein Vergleichsvorschlag vorgelegt, welchen der Beklagte mit Eingabe vom 13. Juni 2024 ablehnte. -3- 1.7. Am 1. Juli (Klägerin), 18. Juli (Beklagter), 20. Juli und 9. August (Klägerin) sowie 13. August 2024 (Beklagter) reichten die Parteien schriftliche Stellungnahmen ein. 1.8. Mit Entscheid vom 27. August 2024 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Q._____ u.a.: