1.5. An der Verhandlung vom 7. Mai 2024 hielten die Parteien Vorträge und wurden befragt. Der Beklagte beantragte neu monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.00 pro Kind und hielt im Übrigen an seinen Anträgen fest. Die Klägerin bezifferte die von ihr beantragten Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 1'600.00 (davon Fr. 800.00 Betreuungsunterhalt) für C._____, Fr. 1'400.00 (davon Fr. 800.00 Betreuungsunterhalt) für D._____ und Fr. 1'550.00 (davon Fr. 800.00 Betreuungsunterhalt) für E._____, den Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft zog sie zurück; ansonsten hielt sie an ihren Begehren fest.