1.2. Gleichentags stellte auch der Beklagte beim Bezirksgericht Q._____ Anträge auf vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens. Er beantragte u.a. die Zuteilung der Obhut über die Kinder an ihn sowie die Verpflichtung der Klägerin zur Bezahlung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 750.00 pro Kind. 1.3. An der Verhandlung vom 7. März 2024 wurden Vergleichsgespräche geführt. Die Parteien schlossen eine Teilvereinbarung. Diese sah u.a. ein Besuchsrecht zwischen der Klägerin und den Kindern jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag vor. 1.4. Am 1. Mai 2024 hörte die Gerichtspräsidentin die Kinder C._____, D._____ und E._____ an.