3.3.2. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte die Gesuchsgegnerin einzig den befristeten Arbeitsvertrag als Klassenassistentin bei der B._____ AG bei (VA act. 15 ff.) ein. Damit wurde die Vorinstanz nicht in die Lage versetzt, das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Gesuchsgegnerin zu berechnen. Auch die Vermögenslage der Gesuchsgegnerin blieb im Dunkeln, nachdem sie weder aktuelle Auszüge ihrer Bankkonti noch andere Belege dazu eingereicht hat. Der Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 2023, die Belege zu ihren finanziellen Verhältnissen (Einkommen, Vermögen und Bedarf) nachzureichen, leistete die Gesuchsgegnerin unbestrittenermassen keine Folge.