An die Mitwirkungspflicht dürfen im Nachzahlungsverfahren ebenfalls umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse des Nachzahlungsschuldners sind. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, führt dies zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und folglich der Nachzahlungspflicht (ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 38 f. zu Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsschuldner soll nicht von einer ungenügenden Mitwirkung profitieren (DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 1083).