Die Gesuchsgegnerin sei von der Zentralen Inkassostelle mit Schreiben vom 24. März 2023 und vom 8. Mai 2023 aufgefordert worden, die zur Überprüfung ihrer finanziellen Lage notwendigen Unterlagen einzureichen resp. eine Zahlung oder Teilzahlungen vorzunehmen. Beides habe sie unterlassen. Auch im vorliegendem Verfahren sei ihr seitens der Vorinstanz mit Schreiben vom 31. Mai 2023 und mit Verfügung vom 8. November 2023 aufgezeigt worden, welche Unterlagen sie innert Frist einzureichen habe, resp. dass die Nichteinreichung der geforderten Unterlagen eine Verletzung der Mitwirkungspflicht darstelle.