zumal sie mit Eingabe vom 25. Juli 2023 zum Gesuch Stellung genommen hatte – mit weiteren Zustellungen von der Vorinstanz zu rechnen. Die Verfügung vom 8. November 2023 hat daher gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als 17. November 2023 (dem letzten Tag der siebentägigen Abholfrist) als zugestellt zu gelten. Die zehntägige Frist zur Einreichung der in der Verfügung vom 8. November 2023 aufgeführten Unterlagen begann somit von Gesetzes wegen am 18. November 2023 zu laufen und endete am 27. November 2023 (vgl. Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Wegen des Eintritts der Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit.