" 1. Gestützt auf Art. 123 ZPO wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, die ihr vorgeschossenen Gerichts- und Anwaltskosten in den Verfahren OF.2014.84, SF.2015.25 und SF.2016.48 vor dem Bezirksgericht Brugg sowie in den Verfahren ZOR.2015.79 und ZSU.2015.255 vor dem Obergericht des Kantons Aargau im Betrag von Fr. 28'020.80 nachzuzahlen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen." -3-