4. Den Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, soweit das Gesuch der Beklagten in Bezug auf die Gerichtskosten nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter resp. als unentgeltliche Rechtsvertreterin werden dem Kläger Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Aarau, und der Beklagten Rechtsanwältin Patricia Périllard, Baden, bestellt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)